IFRS 16 Leases

Der IFRS 16 Standard regelt die Ansätze, Bewertungen und Angabepflichten aller in der Bilanz auftretenden Leasingverhältnisse. Einzige Voraussetzung zur Einhaltung ist ein Abschluss nach IFRS. Seit Januar 2016 steht es fest: die Einführung des neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 16 wird mit Anfang 2019 in Kraft treten.

IFRS 16 - neutraler Standard ohne verzerrte Darstellung

Seine vorschriftsmäßige Umsetzung bringt signifikante Prozessänderungen mit sich und hat zur Folge, dass alle bestehenden sowie neuen Leasingverträge vollständig elektronisch erfasst werden müssen. Eine Anforderung, die in zahlreichen Unternehmen nachhaltig voranschreitet, zumal im Anschluss an dessen Erfassung alle mit dem Leasingvertrag verbundene Verpflichtungen und Rechte des Leasingnehmers aufgenommen und bilanziert werden müssen.

Spezielle Tools helfen den Prozess mit kognitiven Technologien weitgehend zu digitalisieren. Eine manuelle Datenerfassung findet im erheblich verringerten Ausmaß statt. Strategisch betrachtet, startet die EU mit der Einführung des IFRS-16 und weiteren Verlautbarungen des IASB in eine generelle Vereinheitlichung sämtlicher Bilanzierungsvorgänge.

Dabei soll der IFRS als Rahmenkonzept in der theoretischen Basis dokumentiert werden und sein Standard allen bilanztechnischen Vorgängen zugrunde liegen. Zwar ist das Konzept an sich kein direkt anzuwendender Standard, bildet jedoch im voranschreitenden Standardisierungsprozess die Möglichkeit Regelungslücken als Anwender zu schließen.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der IFRS 16 Standard für den Leasingnehmer ein singuläres Bilanzierungsmodell vorsieht. Das heißt, in der Bilanz-Kalkulation führt es dazu, dass alle Verbindlichkeiten und Vermögenswerte aus bestehenden Leasingverträgen aufscheinen. Bei geringwertigen Vermögenswerten, damit sind Leasingvereinbarungen mit 12 oder weniger Monaten gemeint, hat der Leasingnehmer ein Wahlrecht.

Dem Leasinggeber hingegen stehen in der Bilanzierung weiterhin zwei Optionen zur Verfügung, die Finance- oder Operate-Lease. Für ihn bedeutet die Neuerung keine wesentlichen Veränderungen. Allerdings vollzieht der Standard beim Leasingnehmer deutlichere Bilanzierungsprozesse. Er darf nicht mehr zwischen Operating- und Finanzierungs-Verträgen unterscheiden, weshalb die bisherige Off-Balance-Bilanzierung nur mehr sehr eingeschränkt Anwendung findet.

IFRS 16: Vollständig. Neutral. Fehlerfrei

Die Repräsentation einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung der Lage eines Unternehmens wird mit dem Teilbereich des IFRS-Standard vervollständigt. Dabei nimmt die Neutralität in der Darstellung eine wichtige Rolle ein. Diese sollte möglichst frei von verzerrenden Einflüssen sein und Finanzinformationen korrekt transportieren. So wird es zur zentralen Aufgabe in der Bilanzierung alle zur Verfügung stehenden Daten im Sinne des entscheidungsrelevanten Wissens zu vermitteln. Tatsächlich sollte kein Ertrag, Vermögenswert oder Aufwendungen und Verbindlichkeiten über- oder unterbewertet werden. Ebenso wenig ist es erlaubt, die Realisation der Werte unzutreffend abzubilden.

Der neue Standard IFRS 16 sieht vor, hinsichtlich der Auswirkung von Leasingverträgen auf die Bilanz-Rechnung, alle relevanten Informationen in ihren Grundsätzen zu definieren. Er ist ab Januar 2019 verbindlich auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Untermietverhältnisse handelt.

Die Ausnahmen

Von der Regelung ausgenommen sind Leasingvereinbarungen über

  • Biologische Vermögenswerte im Ressort von IAS 41
  • Dienstleistungsvereinbarungen im Anwendungsbereich IFRIC 12
  • Erforschung von Öl, Mineralien, Gas und nicht regenerativen Ressourcen
  • Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum im Anwendungsbereich IFRS 15
  • Lizenzverträge über Theaterstücke, Filme, Manuskripte, Videoaufnahmen, Urheberrechte und Patente im Anwendungsbereich IAS

Vorteile aus der Sicht der Kosten

Da in der Leasing-Bilanzierung nach dem neuen IFRS-Standard sämtliches Leasingvermögen bilanziert werden muss, erhöhen sich nicht nur der Arbeitsaufwand, es entstehen auch erheblich mehr Kosten. Andererseits bietet er für Unternehmen auch durchaus vorteilhafte Aspekte. Eine anfängliche Impact Analyse bietet zahlreichen Betrieben die Möglichkeit sich mit der Umstellung auf die neue Bilanzierung näher zu beschäftigen. Gewohnte Prozesse rund um die Leasinggeschäfte können eruiert, Daten abgefragt und eine ungefähre Auswirkung auf die neue Bilanz mithilfe von relevanten Kennzahlen ermittelt werden.

Der neue Leasingstandard IFRS 16 fordert weltweit von allen Unternehmen eine Inventarisierung bestehender Leasingverträge. Hierdurch erhöht sich zum einen die Transparenz, zum anderen stärkt es die Verhandlungsposition von Betrieben gegenüber Leasinggesellschaften. Sie erhalten mitunter bessere Konditionen und können niedrigere Kosten aushandeln.

Bedauerlicherweise sind sich über diese Tatsache die Mehrzahl der Betriebe noch nicht bewusst. Mit der flächendeckenden Umsetzung des Leasingstandards IFRS 16 werden Neuverhandlungen die Kostenvorteile deutlich machen und sich Einsparungen realisieren lassen.

Optimierte Prozesse – die Vorteile

Zahlreiche Unternehmen verwalten ihre Leasingsachverhalte dezentral, wobei völlig veraltete Prozesse keine Zusammenführung aller Abteilungen vorsehen. Es ist nicht nachvollziehbar warum welche Leasinggegenstände bestimmte Werte aufweisen. Müssen diese Unternehmen Ihre Leasingprozesse aufgrund der jetzigen rechtlichen Lage neu festlegen, so wird eine zentrale Verwaltung in Zukunft die Dokumentation sicherstellen. Diese Maßnahme wiederum bindet deutlich geringere personelle Ressourcen und sorgt für eine erheblich verbesserte Transparenz. Ziel ist es global betrachtet alle relevanten Daten standardisiert zur Verfügung zu stellen und internationale Vergleiche, Einschätzungen und Analysen zu erleichtern.

Optimierte IT-Prozesse

Ähnlich wie in allen Unternehmensprozessen, die zunehmend auf eine Digitalisierung 4.0 reagieren müssen, werden aufgrund der Leasingbilanzierung neue IT-System über das Budget implementiert. Die zwingende Vorschrift einer fristgerechten Umsetzung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Personal in seinen Kernkompetenzen besser zum Einsatz gelangen kann. Detaillierte Vertragsanalysen werden fehlerfrei, neutral und korrekt dargestellt, beziehungsweise IT-technische Abbildungen von Leasingverträgen in der gesamten Unternehmensgruppe eingesehen.

Unternehmenssteuerung & Digitalisierung

Hinsichtlich neu gewonnener Transparenz in unterschiedlichen Finanzierungsvarianten kann der Leasingstandard IFRS-16 differenzierte Controlling Optionen darstellen und geschäftspolitische Gründe liefern. Lease-or-buy Entscheidungen werden langfristig und im Nachhinein auf ihre Vorteile hin selektiv ausgewertet. Die IT übernimmt lückenlos alle Vertragsdetails. Mit ihr können Laufzeiten, Kaufoptionen und Vertragsverlängerungen immer rechtzeitig geprüft und ungünstige Fortführungskosten vermieden werden.

Compliance & Vorteile

Die kontinuierliche Implementierung aller systemrelevanten Anforderungen hinsichtlich der Einführung neuer Standards hat zur Folge, dass interne Kontrollen durch die zunehmend digitalen Möglichkeiten lückenlose Prozesse nach sich ziehen. Mehr Transparenz zugunsten von Vermögen und die damit verbundene Sicherheit weniger Risiken ausgesetzt zu sein, sind die Folgen, aber auch Vorteile von Unternehmen.

Sale & Leaseback Transaktionen

Werden in der Bilanz-Kalkulation Vermögenswerte gehalten, die als Verkauf ausgewiesen werden sollen, haben diese die Anwendung der Vorschrift IFRS 15 zur Folge. Hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten müssen alle Anforderungen des Standards erfüllt werden, um einen RoU-Vermögenswert des Verkäufer-Leasingnehmers als anteiligen ursprünglichen Buchwert unter Berücksichtigung des zurückbehaltenen Nutzungsrechts erfassen zu können.

In der Folge bilanziert der Verkäufer Verluste oder Gewinne ausschließlich in jener Höhe, die sich auf die übertragenen Nutzungsrechte an den Käufer beziehen. Entspricht der Zeitwert der Vergütung nicht dem Zeitwert des Vermögens oder handelt es sich dabei nicht um marktübliche Leasingraten, muss die Differenz als Vorauszahlung oder zusätzliche Finanzierung deklariert werden.

Leasingraten und Ihre Bedeutung für die Bewertung beim Leasingnehmer

Nach der neuen Konzeptionierung der Leasing-Bilanzierung nach IFRS-Standard erfasst der Leasingnehmer in der Regel sein Nutzungsrecht, das „right-of-use“, am Objekt im Umfang seiner vertraglich zugesicherten Ansprüche. Das eigentliche Bilanzierungsobjekt ist daher nicht das Leasingobjekt selbst, sondern das im Vertrag gesicherte Recht zur Nutzung.

Dabei bemisst sich die Leasingverbindlichkeit nach dem Barwert der Leasingzahlung:

  • Feste aktuelle und zukünftige Leasingzahlungen
  • Variable Leasingzahlungen, deren Entwicklung von einem Index oder Kurs abhängig ist
  • Zu erwartende Zahlungen für Restwertgarantien
  • Ausübungspreis für etwaige Kaufoption

Hingegen bemisst sich das Nutzungsrecht nach dem eigentlichen Wert der Leasingverbindlichkeit und wird um folgende Leistungen korrigiert:

  • Anfängliche direkte Kosten
  • Erhaltene Anreize oder Leasingzuschüsse
  • Vor oder zum Leasingbeginn geleistete Zahlungen vom Leasingnehmer an den Leasinggeber
  • Eventuell geschätzte Kosten, die sich aus dem Aufbau oder Abbau des zugrundeliegenden Sachvermögens zur Pflichterfüllung ergeben

Alle vertraglich fix definierten Leasingraten, welche über die gesamte Vertragslaufzeit entstehen, fließen in diese Bewertung ein. In der Fassung des IFRS 16 sind variable Leasingraten grundsätzlich aus allen Bewertungen der unterschiedlichen Bilanzposten ausgeschlossen. Entgegen der ursprünglichen Überlegung des IASB hat sich der Standardisierungsprozess im Laufe seiner Entwicklung jedoch gegen die Einbindung variabler Leasingraten realisiert. Wobei der übliche Fair-Use-Value-Gedanke in der typischen IFRS-Rechnungslegung allerdings dieser Auffassung entsprochen hätte.

Im Standard werden drei unterschiedliche Arten von Zahlungen unterschieden:

  • Feste Leasingzahlungen
  • Variable Leasingzahlungen, die nicht index- oder kursabhängig sind
  • Variable Leasingzahlungen, die index- oder kursabhängig sind

Feste Leasingzahlungen

De facto fixe Leasingraten sind allerdings nur formal variabel, in ihrem Wesen jedoch unvermeidbar. Ihre Einbeziehung in die Bewertung ist daher nach IFRS-Standard unerlässlich. Sie sind beispielsweise an ein Ereignis gekoppelt, welches ohnehin eintreten wird oder sie sind mit dem Betrieb des Leasingobjektes verbunden. Feste Leasingraten liegen auch dann vor, wenn unterschiedliche Zahlungsschemen vereinbart wurden, jedoch nur eines davon realistisch erscheint. In diesem Fall ist an den geringsten Gesamtbetrag anzuknüpfen (IFRS 16.B42).

Index- oder kursabhängige Leasingzahlungen

Bei den variablen Leasingzahlungen entstehen unterschiedliche Höhen aufgrund der Koppelung an Preisentwicklungsindizes oder zum Beispiel bei Immobilien die Anknüpfung an Zinsgrößen wie den Libor. Bei der Bewertung werden der Indexausgangswert einbezogen und die Leasingrate aufgrund der Indexentwicklung, als auch der Wert des Nutzungsrechtes angepasst.

Index- oder kursunabhängige Leasingzahlungen

Alle variablen Leasingzahlungen, die weder an einen Kurs noch Index gebunden sind, werden bei der Bewertung des Nutzungsrechts und damit der Leasingverbindlichkeit nicht berücksichtigt. Zum einen kann es sich dabei um umsatz- oder leistungsabhängige Entgelte handeln oder eine Einzelimmobilie in Form einer Umsatzbeteiligung geschuldet werden.

Ähnliche Bewertungskriterien treffen auf ein zusätzliches Entgelt zu, wenn etwa eine bestimmte Leistungsmenge wie Kilometer oder Flugstunden, überschritten wird. Wird jedoch im Vertrag eine Mindestnutzung vorgeschrieben, liegt also keine variable Leasingzahlung vor, sondern eine feste, ist diese auch zu bezahlen.

Umsatzabhängige Leasingzahlungen im Einzelhandel werden nach einem vereinbarten Mindestumsatz einer festen Leasingrate zugerechnet, während der darüber hinaus zu erwartende Umsatz mit einer variablen Leasingrate bewertet wird. In diesen Fällen ziehen variable Raten, welche nicht in die Bewertung mit einbezogen werden, eine Angabepflicht nach sich.

Ausschluss variabler Leasingraten

Im IFRS 16 bietet der Ausschluss von variablen Leasingraten aus den Leasingverbindlichkeiten sowie des Nutzungsrechts durchaus strategische Gestaltungsmöglichkeiten. Abschlusspolitische Optionen, wie etwa die Vereinbarung eines nutzungsabhängigen Entgeltes, können dem ersten Anschein nach ein variables Leasingentgelt darstellen, welches eigentlich gar nicht erst zu bilanzieren wäre. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis des Leasinggebers, der de facto bereit sein muss, eine derartige Gestaltung aufzusetzen. Eine Abstimmung der kreativen Denkhaltung mit dem Abschlussprüfer ist empfehlenswert.

IAS 17 vs. IFRS 16

Die Entstehungsgeschichte des IAS 17 geht bis in das Jahr 1980 zurück. Das IASB entschloss sich seinerzeit dazu in einem neuartigen Standard Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden für Leasingverhältnisse vollkommen differenziert zu betrachten und einen einheitlichen, international geltenden Standard zu erschaffen. Seit dem Inkrafttreten 2010 werden Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungsleasingverhältnisse betrachtet oder als Mietleasingverhältnisse. Diese Klassifizierung hat bis heute Bestand und wird in der überarbeiteten Fassung ab Januar 2019 durch IFRS 16 ersetzt. Identisch sind beide Fassungen bei der Interpretation der unterschiedlichen Varianten.

IFRS 16 Leases & Laufzeiten

Wesentliche Definitionen im Zusammenhang mit der Interpretation eines Leasingverhältnisses sind demnach der zugrunde liegende Zinssatz, der den Gegenwartswert der Leasingzahlung gleichsetzt, wohl aber weniger den garantierten Restwert. Der Zeitwert und die anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers werden in der Summe beigelegt. Die Laufzeiten an sich werden für den unkündbaren Zeitraum definiert und darüber hinaus für Zeiträume, die Bestandteil einer Verlängerungsoption, wie auch einer Kündigungsoption sind. Abhängig davon ist die jeweilige Ausübung oder der Optionsverfall.

Nach der neuen Regelung entscheidet der Leasingnehmer nicht mehr aktiv darüber, ob er der wirtschaftliche Eigentümer des betreffenden Leasingobjektes ist. Er bilanziert stattdessen immer ein Nutzungsrecht am Objekt selbst (right-of-use). Alles im Rahmen seiner vertraglich geregelten Ansprüche. In der Bewertung wird demnach nicht das Objekt selbst bilanziert, sondern lediglich das Recht zur Nutzung. Da die Leasinglaufzeit den Umfang des zu bewertenden Nutzungsrechts maßgeblich bestimmt, ist sie besonders genau zu beachten.

In jedem Leasingvertrag werden eine unkündbare Grundmietzeit fixiert, innerhalb der weder der Leasinggeber noch der -nehmer kündigen können. Da die Rechtslage in Deutschland allerdings eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht, handelt es sich bei diesem Vertragspunkt um eine Überlegung, wie die zu erwartende Laufzeit des Leasingverhältnisses bestimmt werden kann (IFRS-16.B34).

Mietverlängerungsoptionen und deren Berücksichtigung machen eine differenzierte Betrachtungsweise notwendig. War es bisher ihr Erscheinen, welches Leasingverhältnisse in eine Finance oder Operating Lease einzuteilen vermochte, sind es nach dem IAS-17 Standard günstige Optionen, die eine solche Auswahl treffen. Sie liegen dann vor, wenn es für den Leasing-Nehmer wesentlich günstiger ist, das Leasingverhältnis in Form einer Miete fortzuführen, da diese unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise geringer ausfällt. Nach dem neuen Standard gilt es eine Mietverlängerungsoption zu berücksichtigen, sobald eine Ausübung wahrscheinlich erscheint.

Alleine der Wortlaut lässt Raum für Spekulation, doch eine hohe Wahrscheinlichkeit zur simplen Feststellung reicht nicht aus, es muss sozusagen sicher sein, dass eine Verlängerung zutreffen wird. Nur dann kann die Leasinglaufzeit für Bilanzierungszwecke berücksichtigt werden. Außerdem sind bei der Bewertung alle Fakten und positiven Umstände zu bestimmen, die eine Ausübung der Option für den Leasingnehmer aus wirtschaftlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Umsetzung motivieren.

Mietverlängerung & Wahrscheinlichkeiten

Im Standard selbst werden ein paar Faktoren zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit bei Mietverlängerungen dargelegt. Wie bereits in der alten Regelung vorhanden, gelten die Höhe der Anschlussmiete sowie die weiteren vertraglichen Bedingungen als wichtige Indikatoren. Weiters können Strafzahlungen im Falle einer frühzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses oder variable Leasingraten eine Rolle spielen. Außerdem können eine Kaufoption nach Beendigung der Mietverlängerung und die Bedingungen einer Mietverlängerung Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben.

Ebenfalls für den Gesamtprozess zu berücksichtigen sind Kosten, die mit der Beendigung des Leasingverhältnisses in Verbindung stehen, wie Restwertgarantien, Verhandlungskosten, Wiedererrichtungskosten und Kosten für die Implementierung eines Ersatzobjektes. Mitunter kann die Schwierigkeit in der Ersetzbarkeit des Leasingobjektes für eine Mietverlängerungsoption sprechen.

Dies kommt bei Sonderanfertigungen für den Leasingnehmer vor oder in Fällen eines Spezialleasings. Relevant sind in diesem Zusammenhang die Bedingungen, an die eine Mietverlängerungsoption geknüpft ist. In der Einschätzung und Bewertung sind diese zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um einen Typ oder eine Art, die häufiger geleast wird, beeinflusst die übliche und bisherige Nutzungszeit das Ergebnis.

Mietverlängerungsoption vs. längerer Grundmietzeit

Wurde im Leasingvertrag eine längere Grundmietzeit mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit anstatt einer Mietverlängerungsoption vereinbart, ist immer von einer kürzeren Leasinglaufzeit auszugehen, selbst wenn die Ausübung als sehr wahrscheinlich betrachtet werden kann. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Leasinggebers hat allerdings keinen Einfluss auf die Leasingvertragslaufzeit. In bestimmten Fällen kann die ursprünglich vereinbarte Leasinglaufzeit angepasst werden.

Keine Bilanzkosmetik mit IFRS-16

In zahlreichen Unternehmensbilanzen müssen zukünftig die Leasinggeschäfte in den Abschluss aufgenommen werden, was wiederum wichtige Kennzahlen verändert. Und dies nicht wirklich zum Positiven. In der Regel werden die Zinsbelastungen sowie die Verschuldung steigen und die Eigenkapitalquote sinken. Neben erheblichen Umsetzungskosten, ist die Neubewertung, als auch Überprüfung bestehender Leasingverträge zu finanzieren. Im Besonderen Verträge, die bis dato unter dem Operating-Leasing, also in der Off-Balance geschlossen wurde müssen mit erheblichem Aufwand für die Rechnungslegung erfasst und die Daten dokumentiert werden. Einige Erleichterungen im Regelwerk gibt es aber dennoch. Nutzt man sie richtig, können zumindest Teile der Belastungen abgewendet werden.

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