Verfahrensrecht | u.a. Stundungsregelungen verlängert (BMF)

    Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des BMF-Schreibens v. 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002, NWB TAAAH-44901 (BMF, Schreiben v. 22.12.2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025).

    Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

    Stundung im vereinfachten Verfahren

    Auf Antrag werden Stundungen bis 31.3.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt, siehe hierzu Tz. 1.1-1.4 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.

    Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

    Bis zum 30.6.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen, siehe hierzu Tz. 2.1-2.3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.

    Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des BMF-Schreibens v. 22.12.2020).

    Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

    Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 22.12.2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025, NWB XAAAH-67513 (JT)

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