Verfahrensrecht | Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist (BMF)

    Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten (BMF, Schreiben v. 15.4.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010).

    Hintergrund: Die Fristverlängerung beruht auf Art. 97 § 36 des EGAO i.d.F. des Gesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I Seite 237).

    Das BMF führt zur Fristverlängerung u.a. aus:

    • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO - regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
    • § 108 Abs. 3 AO ist zu beachten.
    • Nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO tritt in den genannten Fällen – allerdings nur fĂĽr den Veranlagungszeitraum 2019 - an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO an die Stelle des 31.7.2021 der 31.12.2021. Die Erklärungsfrist wurde damit in beratenen Fällen einmalig um sechs Monate (bzw. fĂĽnf Monate bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert.
    • Die gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.
    • Diese gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht in den Fällen, in denen Steuer-/Feststellungserklärungen fĂĽr den Veranlagungszeitraum 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO „vorab angefordert“ wurden.
    • Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Art. 97 § 36 Absatz 1 EGAO (und ggf. darĂĽber hinaus nach § 109 Abs. 2 AO) verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vorne herein aus.
    • Nach Art. 97 § 36 Absatz 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO - nur fĂĽr den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 1.10.2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO beginnt der „besondere“ Zinslauf - ebenfalls nur fĂĽr den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am 1.5.2022. Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaĂźen fĂĽr Nachzahlungs- wie fĂĽr Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 15.04.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, NWB CAAAH-76255 (JT)

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