Ein Mitarbeiter einer Firma, welcher beruflich bedingt u.a. nach China gereist ist, hatte geklagt. In dem vorliegenden Fall ging es um insgesamt 37 Stunden, die der Arbeitnehmer vergütet haben wollte. Er bezog sich dabei auf eine Vereinbarung im Bautarifvertrag.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgten mit ihrem Urteil dem Kläger und entschieden, dass die Reiszeiten als Arbeitszeiten zu betrachten sind.
Der Vergütungsanspruch für Arbeitnehmer besteht nach dem BAG-Urteil, wenn Arbeitnehmer beruflich motiviert ins Ausland reisen. Zu beachten gilt, dass nur direkte Reisewege ohne Umwege zu vergüten sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Vergütungsanspruch für die eigentliche Reisezeit besteht – jedoch nicht für etwaige Zwischenhalte.
Gilt diese Regelung für alle Arbeitnehmer?
Nein. Das gesprochene Urteil befasste sich mit Reisezeiten, die bei Montagetätigkeiten entstehen. Der normale tägliche Weg zur Arbeit zählt daher auch weiterhin nicht zur Arbeitszeit.
Aus dem Urteil geht nicht klar hervor, wie z.B. mit Übernachtungs- oder Umsteigezeiten (z.B. am Flughafen) verfahren wird.
Auch, ob die Reisezeiten die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit tangieren ist aktuell ungeklärt.
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