Sachverhalt: Die Klägerin errichtete in den Streitjahren (2009 und 2010) einen gemischt genutzten Gebäudekomplex (Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc. [umsatzsteuerpflichtig verpachtet] und Senioren-Wohnanlage [umsatzsteuerfrei vermietet]). Zur Vorsteueraufteilung wählte sie in ihren Umsatzsteuer-Jahreserklärungen den sog. Flächenschlüssel. Nach einer Außenprüfung reduzierte das FA den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37,42 % auf 33,88 %.
Die Klägerin trug vor, es handele sich um zwei getrennte Gebäude, so dass im Ausgangspunkt die Herstellungskosten der Gebäude getrennt zu ermitteln seien. Nur der Restbetrag sei zu verteilen. Dabei sei wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der beiden Gebäude ein Umsatzschlüssel anzuwenden. Im Ergebnis seien 48,27 % der Vorsteuer abziehbar.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil v. 30.7.2019 - 2 K 103/17): Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des BFH eine Bindung an die Wahl eines fehlerhaften Aufteilungsmaßstabs nicht. Auch sei eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen würden. Im Streitfall seien aber die Eingangsbezüge im Wesentlichen gleichartig auf die Flächen zu verteilen; der Prozentsatz des Flächenschlüssels betrage 36,49 %.
Der BFH hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
- Vorliegend ist das FG in rechtsfehlerhafter Weise von dem Rechtssatz abgewichen, dass Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
- Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 10.8.2016 - XI R 31/09, Rz 46, 48 ff. [ausführlich hierzu Hammerl/Fietz, NWB 48/2016 S. 3598, Mann, USt direkt digital 20/2016 S. 4]; BFH, Beschluss v. 27.3.2019 - V R 43/17, Rz 9) sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Die vom FG angestellte Vergleichsbetrachtung hat der BFH nicht angestellt und insoweit keinen Ausnahmefall vorgesehen.
- Dabei hat das FG auch nicht ausreichend beachtet, dass die Aufteilung eines Gebäudes auf die Nutzung für steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke, soweit es um die Eingangsleistungen für die Errichtung geht, nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH prozentual und nicht räumlich-gegenständlich vorzunehmen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.11.2020 - XI R 7/20; NWB DAAAH-71713 (il)
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