Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring (FG)

    Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.1.2022 - 11 K 200/20).

    Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

    Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

    Der 11. Senat des FG Niedersachsen folgte der Argumentation des FA nicht und gab der Klage statt:

    • Richtig ist, dass Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen; bei ihren Spielen sind vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend.
    • Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler sind zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.
    • Erfahrungsgemäß nehmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
    • Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.
    • Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers nicht beachtlich.

    Hinweis:

    Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

    Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 3/2022 (il)

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