Umsatzsteuer | OSS-Verfahren - Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten (BZSt)

    Das BZSt gibt Handlungsempfehlungen fĂĽr den Fall, dass Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten.

    Hintergrund: Zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden wurden die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Offenbar haben aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.

    Hierzu fĂĽhrt das BZSt weiter aus:

    • Sollten Sie auch eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, prĂĽfen Sie bitte zunächst, ob Sie die erklärten Steuern fĂĽr das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt haben.
    • Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.
    • Es ist in der Regel nicht erforderlich, das BZSt ĂĽber die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.

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    Quelle: BZSt online, Kurzmeldung v. 13.1.2022 (il)

    Verwandte Artikel:

    • Rennar, Umsatzsteuerliche Deklaration im OSS-Verfahren des BZSt, IWB 22/2021 S. 906 NWB WAAAH-94894
    • Eckert, Umsatzsteuerliche Buchungen von Fernverkaufsumsätzen, BBK 22/2021 S. 1052 NWB KAAAH-94418

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