Umsatzsteuer | Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (BMF)

    Das BMF hat ein Schreiben zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 10.2.2021 - III C 3 - S 7532/19/10010 :003).

    Hintergrund: Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

    Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt 13b.3 Abs. 7 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

    „Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 4 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten:

    • Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland fĂĽr Zwecke der Umsatzsteuer gefĂĽhrt wird,
    • Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,
    • Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte,
    • Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich gefĂĽhrt wird,
    • Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich gefĂĽhrt wird.“

    In Abschnitt 13b.3a Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    „Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

    In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    „Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

    Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

    Hinweis: Die Regelungen des Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 10.2.2021 - III C 3 - S 7532/19/10010 :003, NWB ZAAAH-70965 (RD)

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