"Stundung" ist das Wort der Stunde

    Bund entlastet Unternehmen und Selbständige

    Der Bund setzt alle Hebel in Bewegung um die finanziellen Einbußen für Unternehmen während der Corona-Krise abzufedern. Ein Hilfsprogramm großen Ausmaßes ist auf dem Weg. Wir haben die aktuellen steuerlichen Details für Sie zusammengefasst.

    Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen

    Alle unmittelbar betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung stellen. Neben dem Antrag müssen die derzeitigen finanziellen Verhältnisse dargelegt werden, am besten auch eine Schilderung, warum Sie von der Krise unmittelbar betroffen sind.

    Auch Anträge bzgl. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können gestellt werden.

    Generell kann jeder Betroffene von wohlwollenden Prüfungen und niedrigen Anforderungen für die Nachweise ausgehen. Weder der Fiskus noch der Steuerzahler wissen derzeit no, wie hoch der Schaden wirklich sein wird. Es besteht zudem die Möglichkeit, auf Stundungszinsen zu verzichten, dies sollte gleich mitbeantragt werden.

    Doch was ist mit evtl. Ausfällen nach dem 31.12.2020 aufgrund der derzeitigen Krise? Diese sind laut BMF-Schreiben „besonders zu begründen“.

    Auch an Vollstreckungen wird gedacht

    Ist der Schuldner „unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ soll auch hier von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ende des Jahres abgesehen werden.

    Was ist mit den Verspätungszuschlägen?

    Derzeit ist diesbezüglich nichts verkündet worden. Sehr wahrscheinlich gibt es jedoch Anweisungen an die Finanzämter, bei Fristverlängerungen großzügig zu entscheiden.

    Und die Gewerbesteuer?

    Wie erwartet können hier ebenfalls Anträge beim Finanzamt auf Reduzierung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung gestellt werden. Dies sollte insbesondere die Mittelständler und Selbstständige tief durchatmen lassen. Generell versuchen die Ämter entsprechende Antrags-Formulare auf Ihrer Website zum Download bereitzustellen, um den Prozess zu kanalisieren und zu vereinfachen. Das bayerische Landesamt ging hier schon mit gutem Beispiel voran, NRW hat kurze Zeit später nachgezogen.

    Was ist mit den „durchlaufenden Posten“ im Unternehmen?

    Ob es Änderungen bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer gibt, bleibt abzuwarten. So kommentierte es der Bund der Steuerzahler. Hier ist und bleibt das Finanzamt sehr streng! In existenzbedrohenden Fällen kann aber versucht werden, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für 2020 zurückzuholen.

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