Der Sommer ist da. Die Sommerzeit bedeutet für viele Unternehmen und Mitarbeiter auch Urlaubszeit. Insbesondere Eltern nutzen die Schulferien für den Jahresurlaub mit der Familie. Um den Betrieb in dieser Zeit fortführen zu können, unterstützen die Ferienjobber. Ferienjobber sind meist junge Heranwachsende (Schüler, Studenten) die sich so den einen oder anderen Luxus erarbeiten. Welche Besonderheiten sind bei Kurzbeschäftigten zu beachten? Wir klären auf.
Die gute Nachricht für Ferienjobber ist, dass man während der vereinbarten Zeit als vollwertiger Mitarbeiter im Unternehmen arbeitet – mit sämtlichen Rechten. Somit gilt zum Beispiel auch das seit 2015 gültige Mindestlohngesetz, der anteilige Urlaubsanspruch oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigung versteht sich.
Doch was ist mit minderjährigen Schülern?
Das eingeführte Mindestlohngesetz gilt nicht für Personen unter 18 Jahre ohne Ausbildung. Hier herrscht das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Staat hat ein Auge auf die Arbeitszeit aber auch auf die ausgeführte Tätigkeit.
Minderjährige werden im Gesetz in 3 Altersgruppen unterteilt:
- Kinder bis 13 Jahre
- Kinder zwischen 13 und 15 Jahre
- Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre
Ein strenges Arbeitsverbot gilt für Kinder unter 15 Jahre. Doch was ist, wenn ein Kind den Eltern auf dem Hof oder im eigenen Betrieb zur Hand geht? Hier hat der Gesetzgeber mitgedacht und entsprechende Ausnahmen im Gesetz verankert. Sofern die Eltern zustimmen und die Arbeit für Kinder geeignet ist, dürfen Kinder unter 15 Jahren zwischen 2 und 3 Stunden pro Tag arbeiten. Die Schulzeit darf hierdurch natürlich nicht beeinträchtigt werden.
Der klassische Ferienjob!
Für Jugendliche ist der Ferienjob ein Stück Eigenständigkeit. Ein jeder kann sich vermutlich noch an seinen ersten, schweißtreibenden Job auf der Baustelle oder im Betrieb in der Nachbarschaft erinnern. Doch auch hier gelten Besonderheiten, die nicht auf dem ersten Blick ersichtlich sind.
Jugendliche dürfen im Vergleich zu Kindern 4 Wochen im Jahr arbeiten. Auch eine 40-Stunden-Woche mit 8 Stunden täglich sind denkbar. Hier reden wir jedoch von dem absoluten Maximum. Die Arbeitszeit darf nicht überschritten werden. Dies gilt selbst, wenn die Mehrarbeit angeordnet ist. Die 12 Stunden Freizeit zwischen der Arbeit sind ebenfalls strickt einzuhalten.
Wie sieht es mit gefährlichen Arbeiten aus? Der gesunde Menschenverstand reicht aus um zu erkennen, dass gewisse Tätigkeiten nicht von Ferienjobbern ausgeführt werden dürfen. Vermutlich würde es das eine oder andere Elternteil hinterfragen, wenn das Kind von einer Schicht „unter Tage“ nach Hause kommt.
Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherungsfrei und attraktiv für den Arbeitgeber
Der klassische Minijob ist für Unternehmen weiterhin attraktiv. Der Schüler oder Student muss lediglich bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Der Minijob ist sozialversicherungsfrei und die Krankenversicherung läuft über die Familienversicherung der Eltern. Eine Beschränkung des gezahlten Entgelts gibt es ebenfalls nicht. Lediglich die Zeitgrenze von 70 Arbeitstage pro Jahr darf nicht überschritten werden. Eine kleine Ausnahme bilden hier die Mini-Jobs auf 450,- €, welche weiterhin ausgeführt werden dürfen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Ein Einstellungsfragebogen kann diesbezüglich hilfreich sein. Dieser klärt sowohl die Fragen, ob der potentielle Ferienjobber überhaupt Schüler oder Student ist und ob derzeit weitere Tätigkeiten ausgeführt werden.
Lohnsteuerpflicht oder Steuerbefreiung?!
Wie bereits gelernt sind Ferienjobber per Gesetz „vollwertige Arbeitnehmer“. Somit ist der Lohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Häufig bleibt dieser Lohn jedoch steuerfrei. Wie kann das sein?
Die Antwort ist der verhältnismäßig niedrige Lohn. Hier kommt es meist nicht zum Einbehalt der Lohnsteuer. Das diese Arbeitnehmer im Normalfall der Steuerklasse I angehören, führen die Frei- und Pauschbeträge zum Beispiel bei einem Lohn von 1.000,- € zu Steuerbefreiung.
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