So holen Sie mehr aus der Steuererklärung!

    Und jährlich grüßt das Finanzamt. Auch in diesem Jahr steht für so manch einen verpflichtend die Steuererklärung an. Für die meisten Steuerzahler eine lästige Pflicht, die sie gern vor sich herschieben, und besonders für diejenigen, die eigentlich Keine machen müssen. Insbesondere Berufsneulinge oder Personen, die die Steuererklärung erstmals selbst machen wollen, kommen oft schnell an ihre Grenzen. Dabei lässt sich häufig viel Geld vom Finanzamt zurückholen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und geben nützliche Tipps, um noch mehr aus der nächsten Steuererklärung herauszuholen.

    Steuererklärung 2020 - Was Sie wissen sollten

    Das deutsche Steuergesetz ist eines der kompliziertesten der Welt. Kein Wunder also, dass selbst viele Steuerprofis nicht alle absetzbaren Posten kennen. Aus diesem Grund haben wir für Sie alles Wichtige und unsere Top 8 Steuertipps in diesem Beitrag zusammengefasst, damit auch Sie am Ende den Durchblick haben und dabei sogar eine Menge Geld sparen können.

    Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Wenn nein, lohnt es sich für mich dann überhaupt?

    Zunächst sollte man sich mit der Frage beschäftigen, ob man überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss, oder ob man, rein rechtlich, die Wahl dazu hat.

    Vorsicht: Gehören Sie zu den Menschen, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen über 410 Euro bekommen haben, dann müssen Sie jetzt in diesem Jahr automatisch eine Steuererklärung abgeben. Sie gehören damit also zu den Pflichtabgebern, auch wenn Sie vorher bisher noch keine Steuererklärung abgeben mussten.

    Zur Abgabe sind Sie verpflichtet, wenn Sie mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfĂĽllen bzw. weitere EinkommenszuflĂĽsse haben:

    • Nebenberufliche Selbständigkeit mit einem Gewinn von mehr als 410 € pro Jahr
    • Verheiratet mit der Steuerklassenkombination III & V oder IV & IV mit Faktor
    • Miet- oder RenteneinkĂĽnfte
    • Weitere Lohnsteuerkarten neben dem Hauptjob (Steuerklasse VI)
    • Erhalt von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr
      (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, usw.)
    • Spekulationsgewinne
    • Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Merke: Als reiner Arbeitnehmer muss man grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben!

    Viele von Ihnen sind zu einer Abgabe NICHT verpflichtet. Zum Beispiel deshalb, weil Sie das ganze Jahr in Steuerklasse I oder IV gearbeitet haben und sonst keine anderen EinkĂĽnfte hatten. Gerade jedoch dann, wenn Sie nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, also die Steuererklärung freiwillig machen, SOLLTEN SIE EINE MACHEN! Denn:  Im Schnitt erhalten 9 von 10 Personen, die eine Steuererklärung abgeben, Geld zurĂĽckgezahlt. Zudem beträgt laut statistischem Bundesamt die durchschnittliche Steuererstattung bei Arbeitnehmern bei 1.027 € und das bei pro eingereichtem Steuerjahr.

    Bis wann muss man die Steuererklärung abgeben?

    Besteht eine Steuererklärungspflicht, muss die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. Da jedoch in diesem Jahr die Abgabefrist aufgrund der Corona-Pandemie verlängert wurde, verschiebt sich die Frist für das Steuerjahr 2020 auf den 01.November 2021. Wer die Abgabefrist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Denn wenn es sich um eine verspätet abgegebene Pflichterklärung handelt, drohen drastische Strafen, wie z.B. der sog. Verspätungszuschlag. Diese Art von „Knöllchen“ liegt im Ermessen des jeweiligen Beamten und beträgt nicht selten dreistellige Beträge. In Nachzahlungsfällen kommen noch Verzugszinsen (von ebenfalls 0,5 % ab dem 15. Monat) dazu.

    Besteht keine Pflicht, hat man 4 Jahre lang Zeit (bspw. In 2021 für 2020, 2019, 2018, 2017), eine Steuererklärung abzugeben! Dies ist wegen der attraktiven Verzinsung von Steuererstattungen (0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat) sehr lukrativ – dann muss man sich aber sicher sein, dass es keine verpflichtend abzugebende Steuererklärung ist.

    Mythos: Wenn ich einmal eine Steuererklärung abgegeben habe, muss ich diese ab dann immer abgeben. Stimmt das überhaupt?!

    Nein! Bitte beachten Sie, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung nicht dazu führt, dass in den folgenden Jahren dann auch eine Steuererklärung abzugeben ist – dies ist nichts weiter als ein Mythos bzw. ein Gerücht.

    Eines ist besonders wichtig: Haben Sie keine Angst vor der Steuererklärung! Mittlerweile gibt es gerade für Arbeitnehmer großartige und günstige Steuersoftware. Oftmals wird man mit Fragen durch die eigene Steuererklärung geführt, man muss also faktisch gar keine Ahnung von den Steuergesetzen haben. In der Natur der Sache liegt es aber auch, dass eine solche standardisierte Steuererklärungssoftware nicht alles abdecken kann, was möglich ist. Wenn Sie die maximal mögliche Steuererstattung anstreben, sollten Sie einen Steuerberater konsultieren. Oftmals amortisieren sich die dafür entstehenden Kosten durch die höhere Erstattung.

    Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie für die Kosten, die Ihnen entstanden sind, wie z.B. Arbeitsmittel (Schreibtisch, EDV, usw.), Fortbildungs- oder Handwerkerkosten die Belege aufbewahren! Ohne Belege keine Steuererstattung! Zwar besteht schon seit einigen Jahren nicht mehr die Pflicht, Belege proaktiv an das Finanzamt zu schicken, jedoch hat das Finanzamt ein Belegvorlagerecht, d.h. bei Rückfragen muss man die Kosten belegen können.

    Viele unserer Dozenten sind Steuerberater – hier die Top-8 der Steuertipps für Angestellte:

    Tipp #1 – Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) abgezogen. Der Betrag beläuft sich auf 1.000 Euro, ohne dass Sie diesen als entstandene Werbungkosten angeben müssen. Zu diesen Werbungskosten zählen Fahrtkosten oder Kosten für Fortbildungen.
    Wenn dieser doch sowieso automatisch berĂĽcksichtigt wird, Wo ist dann der Tipp?
    Wenn Sie in einem Jahr (bspw. 2020) nur zeitweise beschäftig waren, weil Sie z.B. zur Kategorie Berufseinsteiger gehören, dann werden von den 1.000 Euro nur ein Anteil berücksichtigt.
    Haben Sie in dem jeweiligen Jahr bspw. nur die Hälfte der Zeit (also 6 Monate) gearbeitet, dann werden nur 500 Euro über Ihre Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Aus diesem Grund ist es wichtig in der Steuererklärung die Anlage N mit abzugeben, dann werden die vollen 1.000 Euro berücksichtigt. Demnach können Sie 500 Euro zusätzlich absetzen. Macht schonmal eine Steuerrückzahlung von knapp 160 Euro. Und das ohne viel Aufwand!

    Tipp #2 – Kinderbetreuungskosten absetzen (Kita, Kindergarten, Hort)

    Die Kosten für eine KITA, Kindergarten oder Hort können Sie als Sonderausgaben geltend machen – und zwar 2/3 von 6.000 Euro also maximal 4.000 Euro. Dabei darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Beispiel: Sie haben Kosten für eine Kindertagesstätte von 200 Euro im Monat (Jahr: 2.400 Euro). Davon lässt sich nun 2/3 der Kosten absetzen, das wären 1.600 Euro. Dies würde eine Steuerersparnis z.B. für eine alleinerziehende Mutter von knapp 500 Euro bedeuten.
    Doch auch hier gilt: Immer die Belege aufbewahren. Achten Sie daher darauf, dass Sie das Geld immer ĂĽberwiesen haben. Die Kosten fĂĽr eine in bar bezahlte Tagesmutter werden nicht anerkannt.

    Tipp #3 - Privat krankenversichert?

    Dann holen Sie sich Ihren Steuerbonus! Unser Dozent Alexander Horst informiert darĂĽber auf seiner Website.

    Tipp #4 - Handwerkerkosten aus Nebenkostenabrechnung

    Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses zahlen Sie ĂĽber die Nebenkosten auch haushaltsnahe Dienstleistung wie z.B. Winter- oder Hausmeisterdienst. Genauso zahlen Sie auch Handwerker, die z.B. Wartungsleistungen erbringen.

    Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Vermieter eine Bescheinigung über diese Kosten geben und setzen Sie diese in Ihrer Steuererklärung ab

    Zudem lassen sich auch die Kosten für eventuelle Reparaturen, Renovierungen oder Umbauten im Eigenheim absetzen. Der Fiskus fördert diese Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro Arbeitskosten pro Kalenderjahr. Steuerlich abgesetzt werden können 20 Prozent, also max. 1.200 Euro pro Jahr.

    Vorsicht: Hierbei darf es sich nicht um ein Neubau handeln!

    Tipp #5 - Homeoffice-Pauschale

    Die einen oder anderen haben dies bereits mitbekommen: Für die Steuerjahre 2020 und 2021 können Sie auch ohne Arbeitszimmer das Zuhause Arbeiten (z.B. am Küchen- oder Wohnzimmertisch) steuerlich absetzen: Pro Tag (maximal 120 Stück pro Jahr) können Sie 5 € pro Tag als sog. „Homeoffice-Pauschale“ steuerlich absetzen. Zunächst hört sich das gut an – allerdings entfallen dafür natürlich auch die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, was die Werbungskosten wiederum senkt. Experten empfehlen für die korrekte Geltendmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers, an wie vielen Arbeitstagen Heimarbeit verrichtet worden ist. Doch das ist nicht das Einzige, was Sie möglicherweise steuerlich absetzen können. Viele haben sich zu Hause auf eine länger währende Tätigkeit eingerichtet, d.h. es wurden externe Peripheriegeräte wie z.B. Monitore, Tastaturen, Drucker, usw. angeschafft – denn die wenigsten wollen wohl monatelang an einem Notebook arbeiten!

    Vielleicht wurde sogar ein Arbeitszimmer neu eingerichtet, es wurde ein Schreibtisch nebst BĂĽrostuhl gekauft, usw.?

    Diese Gegenstände können alle steuerlich geltend gemacht werden! Und das Beste: Wenn die Anschaffungskosten (exkl. USt) den Betrag von 800 € nicht übersteigen, können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden und brauchen nicht über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden!

    Tipp #6 – Telefonkosten absetzen

    Sie nutzen Ihr privates Smartphone auch für geschäftliche Telefonate und nach Feierabend schreiben Sie oftmals E-Mails von zu Hause? In diesem Fall sind Ihre Internet- und Telefonkosten nicht ausschließlich privat und Sie können einen Teil von der Steuer absetzen.
    Als Angestellte/r können Sie pauschal 20 % Ihrer Telefonkosten steuerlich geltend machen, dabei sollten Sie sich jedoch zwischen Festnetz und Mobilfunk entscheiden.

    Tipp #7 - Spenden

    Wenn Sie Gutes tun und gemeinnützigen Organisationen Geld zukommen lassen, sollten Sie dies niemals ohne Spendenquittung leisten. Wenn Sie die Spende überweisen, gilt der Kontoauszug bis zu einer Spende von 200 € (demnächst 300 €) als Spendennachweis.

    Tipp #8 – Lohnsteuerklasse wechseln

    Verheiratete haben ein Wahlrecht, welche Steuerklasse sie anwenden möchten, es gibt folgende Kombinationen: 3 & 5, 5 § 3, 4 & 4 oder 4 & 4 mit Faktor. Die ersten beiden Steuerklassenkombinationen führen in der Regel zu einer Steuernachzahlung, weshalb es sich bei diesen Kombinationen stets um eine verpflichtend abzugebende Steuererklärung handelt. Typischerweise hat der Meistverdienende die Steuerklasse 3. Sofern dann auch noch durch diesen Kurzarbeitergeld bezogen wurde, könnte überlegt werden, in die Steuerklasse 4 zu wechseln, um übermäßige Nachzahlungen zu vermeiden. Die Lohnsteuerklasse kann man neuerdings beliebig oft wechseln.

    Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Steuererklärung!!!

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