Körperschaftsteuer | Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)

    Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen (BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; veröffentlicht am 29.8.2024).

    Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Währungskursverluste im Streitjahr 2014 nicht abziehbare Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind: Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige AG. Der weltweite Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erfolgt überwiegend durch konzerneigene Tochtergesellschaften, teilweise aber auch durch fremde Dritte.

    Den Vertrieb in Brasilien übernahm eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada (X-Ltda). Alleinige Anteilsinhaberin der X-Ltda war die Klägerin. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen rechnete sie gegenüber der X-Ltda in brasilianischer Landeswährung ab. Dabei gewährte sie der X-Ltda ein Zahlungsziel von 90 Tagen, ohne Währungskurssicherungsgeschäfte abzuschließen.

    Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass die X-Ltda ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2016 regelmäßig erst sieben bis neun Monate nach der Rechnungstellung beglichen hatte. Einen Teil der offenen Forderungen hatte die Klägerin in den Jahren 2013, 2015 und 2016 für Kapitalerhöhungen der X-Ltda verwendet. Für Forderungen, bei denen das Zahlungsziel von 90 Tagen um mindestens 90 weitere Tage überschritten wurde, ergab sich im Streitjahr nach Saldierung mit Währungskursgewinnen ein Währungskursverlust. Dieser Betrag errechnete sich aus Wechselkursänderungen der brasilianischen Landeswährung, die zwischen dem Tag der Fälligkeit und dem tatsächlichen Ausgleich der jeweiligen Forderung eingetreten waren; er ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

    In Argentinien vertrieb die Klägerin ihre Produkte über einen fremden Dritten, die Y-S.A. Hier fakturierte die Klägerin in Euro. Die Y-S.A. beglich diese Rechnungen innerhalb des durchschnittlichen Zahlungsziels von 88 Tagen.

    Das Finanzamt erließ für die Jahre 2013 bis 2016 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Körperschaftsteuerbescheide und rechnete die Währungskursverluste unter Berufung auf § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG außerbilanziell hinzu. Die hiergegen berichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG erfüllt seien. Die Rechtsform der X-Ltda sei mit einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar. Außerdem sei das "Stehenlassen" der fälligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für mindestens 90 Tage wirtschaftlich mit der Gewährung eines Darlehens vergleichbar (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG). Auch zeigten die pünktlichen Zahlungen der Y-S.A., dass eine Verlängerung des Zahlungsziels in dieser Weise nicht üblich gewesen sei (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.9.2020 - 3 K 1486/19, s. hierzu Hohage, NWB 8/2021 S. 528).

    Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

    • Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes v. 25.6.2021 - KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen.
       
    • In einem Drittstaatenfall steht Unionsrecht dem nicht entgegen. Die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV wird bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und ist nicht anwendbar.

    Hinweis:
    Mit teilweise inhaltsgleichem Urteil v. 24.4.2024 - I R 11/23 hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste bei Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.6.2021 (KöMoG; BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft - vorbehaltlich einer unionsrechtlichen Prüfung ‑ ebenfalls nicht mindern, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen (Vorinstanz hier: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2022 - 6 K 1917/20, s. hierzu Ishyna, IWB 16/2023 S. 674).

    Quelle:BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; NWB Datenbank (il)

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