Kindergeld | Verrechnung mit Sozialhilfe (FG)

    Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war (FG Köln, Urteil v. 17.9.2020 - 10 K 308/19; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. III B 141/20).

    Sachverhalt: Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

    • Die Familienkasse hat keinen Anspruch auf RĂĽckzahlung des Kindergeldes.
    • Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen ist nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert ist. Dies ist im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen.
    • Die Familienkasse hat wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch bezieht. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs ist erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

    Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 141/20 beim BFH geführt wird.

    Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 10.6.2021 (il)

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