Am 31. März 2021 hat EFRAG ihre endgültige Indossierungsempfehlung publiziert. Darin formuliert sie, dass IFRS 17 mit Ausnahme der Regelung zu Jahreskohorten den fachlichen Indossierungskriterien und der European Public Good-Anforderung entspricht.
Nach dieser Finalisierung begannen anhaltende Diskussionen auf Ebene der EU inkl. ARC. Es wurde bereits bekannt, dass die EU-Kommission eine Ergänzung in der entsprechenden Übernahme-Verordnung betreffend IFRS 17 anstrebt. Dieser zufolge soll – als Erleichterung – ein zusätzliches (also in der IFRS 17-Fassung des IASB nicht enthaltenes) Wahlrecht geschaffen werden, welches dazu berechtigt, für bestimmte Verträge die Jahreskohortenregelung nicht anzuwenden. Dieses Wahlrecht soll nach spätestens fünf Jahren (Ende 2027) überprüft und ggf. gestrichen werden.
Am 16. Juli 2021 gab es dann eine formelle Abstimmung des ARC über die IFRS 17-Indossierung. Dabei haben sich alle Stimmen für den Entwurf der Verordnung mit der vorgenannten Zusatzregelung entschieden. Die Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat ist eine reine Formalie.
Bevor Sie in das Ăśberleitungsprozedere im Einzelnen einsteigen, ist ein Ăśberblick ĂĽber die Ă„nderungen, die mit IFRS 17 einhergehen, besonders ratsam.
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