Seit Januar 2018 haben Leiharbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung entsprechend eines vergleichbaren Stammmitarbeiters. Die neue Höchstüberlassungsdauer besteht seit September 2018. Hier lauern empfindliche Strafen und die rechtssichere Umsetzung ist derzeit nicht eindeutig geregelt.
Unterschiedliche Meinungen gibt es zum Beispiel bei der Frage, wie die Fristen zu berechnen sind. Werden volle Kalendermonate oder ggfs. 30 Tage für jeden Kalendermonat zur Berechnung hinzugezogen? Die Experten und Rechtsanwälte Frau Weidner und Herr Mehnert von der Amadeus FiRe AG raten zur Vorsicht: „Aufgrund der empfindlichen Rechtsfolgen bei einem Verstoß...sollte aus Gründen der Rechtssicherheit.... von der kürzeren Frist ausgegangen werden.“
Stammmitarbeiter haben in vielen Fällen variable Vergütungsbestandteile. Wie soll dies in der Praxis bei Leiharbeitnehmern ermittelt werden? Was passiert zum Beispiel, wenn der Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ermittlung der variablen Vergütung gar nicht mehr im Unternehmen tätig ist? Auch hier haben die Experten einen Tipp. So sollte die variable Vergütung bereits im Vorfeld mit eingerechnet werden. Es ist zwar anschließend immer noch zu prüfen, ob das Ziel erreicht wurde, jedoch bleiben in der Regel Nachzahlungen aus.
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