Einkommensteuer | Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten (FG)

    Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E; Revision zugelassen).

    Sachverhalt: Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

    Die Ermittlungsverfahren wurden im Jahr 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

    Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.

    Die Richter des FG DĂĽsseldorf gaben der Klage statt:

    • Strafverteidigungskosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in AusĂĽbung – und nicht nur bei Gelegenheit – der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 19.2.1982 - VI R 31/78, BStBl II 1982, 467).
       
    • Im Streitfall stellen die dem Kläger entstandenen Strafverteidigungskosten nachträgliche Werbungskosten bei seinen EinkĂĽnften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die strafrechtlichen VorwĂĽrfe, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzte, waren unmittelbar durch sein frĂĽheres berufliches Verhalten veranlasst.
       
    • Ein konkreter Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen zu den frĂĽheren EinkĂĽnften des Klägers als GeschäftsfĂĽhrer und Syndikusanwalt im X.-Konzern besteht, weil dem Kläger strafrechtlich relevantes Verhalten „in AusĂĽbung“ seiner frĂĽheren beruflichen Tätigkeiten vorgeworfen wurde. Die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf hatte damit einen unmittelbaren beruflichen Anlass.
       
    • Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht durch auĂźerhalb der Erwerbssphäre liegende VeranlassungsgrĂĽnde ĂĽberlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen VorwĂĽrfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen AufgabenerfĂĽllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, kann nicht festgestellt werden.
       
    • Allein der diesbezĂĽglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reicht fĂĽr die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.

    Quelle: FG DĂĽsseldorf, Newsletter Mai 2024 sowie Urteil v. 22.3.2024 - 3 K 2389/21 E (il)
     

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