Einkommensteuer | Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge (BMF)

    Das BMF hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG Stellung genommen und sein Schreiben v. 23.5.2022 ergänzt (BMF, Schreiben v. 13.2.2024 - IV C 1 - S 2401/19/10001 :009).

    Danach wird Rn. 71 des BMF-Schreibens v. 23.5.2022 wie folgt gefasst:

    VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis

    Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2021 zufließen, ersetzt dieses Schreiben die BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13), vom 27.6.2018 (BStBl I S. 805), vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1134), vom 18.2.2021 (BStBl I S. 295) und vom 13.4.2021 (BStBl I S. 686).

    Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2022 Einzelsteuerbescheinigungen, in der mit BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden. Zudem wird für das Jahr 2021 nicht beanstandet, wenn Institute die einzelnen „davon“-Ausweise - betreffend die Randnummern 32 und 32a - in Muster I auf die Höhe der Kapitalerträge gedeckelt haben. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2025 zufließen, in der mit BMF-Schreiben vom 23.5.2022 (BStBl I S. 860) veröffentlichten Form erteilt werden.

    Die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Regelung wegen der technischen Umsetzung erst für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen, angewendet wird. Für sogenannte Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wird die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nochmal bis zum 30.6.2024 verlängert.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 13.2.2024 - IV C 1 - S 2401/19/10001 :009 (il)

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