Einkommensteuer | Schreiben zur Sonder-AfA gem. § 7b EStG (BMF)

    Das BMF hat ein Schreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 7.7.2020 - IV C 3 - S 2197/19/10009 :008 NWB RAAAH-53359).

    Hintergrund: Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurde der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert ( § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG ) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).

    Das BMF führt hierzu u.a. auf 30 Seiten aus:

    • Bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften ist nach § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG der einzelne Beteiligte anspruchsberechtigt. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonder-AfA nach § 7b EStG darf nach § 7a Absatz 7 Satz 2 EStG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur einheitlich ausgeübt werden.
    • Wird eine neue Mietwohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur vom Erwerber in Anspruch genommen werden (§ 7b Absatz 1 Satz 3 EStG). Veräußert der Erwerber die neue Mietwohnung noch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung weiter, kann nur der Zweit- bzw. Letzterwerber die Sonder-AfA nach § 7b EStG in Anspruch nehmen.
    • Die Sonder-AfA nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder - wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Die Regelung stellt nicht auf den Beginn der Bautätigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Tätigung der Bauanzeige ab. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend. Das BMF führt in Tz. 13 bis 15 Ausführungen zu Besonderheiten wie z.B. einem abgelehnten Bauantrag aus.
    • Die Sonder-AfA kann nach letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden ( § 52 Absatz 15a EStG ). Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist damit für die Einhaltung des Förderzeitraums der Sonder-AfA nicht entscheidend. Hierzu führt das BMF ein Beispiel aus.
    • Nach § 181 Abs. 9 Satz 4 BewG muss die Wohnfläche mindestens 23 qm betragen. Ausnahmen gelten für eine Wohnung in einem Studentenwohnheim, in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen, hierzu wird auf die Erläuterungen in Tz. 21 des BMF-Schreibens verwiesen.
    • Eine neue Wohnung kann auch durch Ausbau, Umbau, Aufstockung oder Anbau entstehen. Eine Modernisierung oder Sanierung wird ausgeschlossen. Zur eindeutigen Definition einer „neuen Wohnung“ erläutert das BMF zwei ausführliche Beispiele (vgl. Tz. 24 bis 31).
    • Wird eine Wohnung selbstgenutzt oder unentgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen, liegt keine entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken i. S. d. § 7b EStG vor. Ist die Nutzungsüberlassung gem. § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, so ist auch die Sonder-AfA im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung entfallenden Anteils abzugsfähig. Für weitere Erläuterungen siehe Tz. 33 ff. des BMF-Schreibens.
    • Eine Wohnung dient auch Wohnzwecken, wenn sie aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen wird, z. B. Wohnung für den Hausmeister, für das Fachpersonal oder für Angehörige der Betriebsfeuerwehr. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
    • Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (abschreibungsfähige AK/HK 3.000 Euro/qm) müssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Fläche, für die diese Kosten aufgewendet wurden, verteilt werden. Die dabei zugrunde zulegende Fläche ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes die Nutzfläche des gesamten Gebäudes, bei Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Aufbauten die durch die Baumaßnahme insgesamt neu geschaffene Nutzfläche und bei der Anschaffung oder Herstellung einer Eigentumswohnung die den Eigentumsrechten entsprechende Nutzfläche des erworbenen Anteils. Hierzu gibt es ausführliche Erläuterungen und ein Beispiel in Tz. 49 - 54 des Schreibens.
    • Zur Bemessungsgrundlage der Sonder-AfA bedarf es der Ermittlung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hierzu führt das BMF in Tz. 55 - 64 Erläuterungen neben Beispielen aus.
    • Die Sonder-AfA nach § 7b EStG ist eine Jahresabschreibung. Sie wird daher ohne zeitanteilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraumes vorgenommen (vgl. Tz. 65 – 72 des BMF-Schreibens).
    • Wird eine Wohnung, für die § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf des Nutzungszeitraums (10 Jahre) veräußert, hat der Veräußerer nachzuweisen, dass die begünstigte Wohnung innerhalb des Nutzungszeitraums auch beim Erwerber der weiteren entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken gedient hat. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, eine begünstigte Wohnung, für die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums zu veräußern, ohne dass die in Anspruch genommene Sonder-AfA rückgängig zu machen ist. (Tz. 73 – 76 des BMF-Schreibens).
    • Zur Rückgängigmachung der Sonder-AfA wird ebenfalls ein ausführliches Beispiel genannt (Tz. 77 – 85).
    • Ausführungen zur De-minimis-Verordnung werden ab Tz. 89 aufgeführt.

    Quelle: BMF online, Newsletter v. 8.7.2020 (JT)

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