Einkommensteuer | Nutzungsdauer von Computern und Software (BMF)

    Das BMF hat ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

    Hintergrund: Am 19.1.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz u.a. beschlossen, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zuzulassen. Unklar war zwischenzeitlich, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.2.2021). Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben ist eine untergesetzliche Regelung erfolgt.

    In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

    • Nutzungsdauer, Rz. 1
    • Bestimmung des Begriffs „Computerhardware“ (Definition der Wirtschaftsgüter Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte), Rz. 2 – 3
    • Erforderliche EU-rechtliche Herstellerkennzeichnung der Computerhardware, Rz. 4
    • Definition des Begriffs Software, Rz. 5

    Hinweis: Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

    Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

    Die Regelungen des BMF- Schreibens v. 18.11.2005 - IV B 2 - S 2172 - 37/05 sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens v. 15.12.2000 - IV D 2 - S 1551 - 188/00 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, NWB GAAAH-72616 (RD)

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    • Seifert, Digitale Wirtschaftsgüter und einjährige Nutzungsdauer, StuB 5/2021 S. 218, NWB SAAAH-72758
    • Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter und Drittes Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 6/2021 S. 400, NWB IAAAH-70910

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