Einkommensteuer | (Nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten keine gewerbliche Tätigkeit (BMF)

    Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes. Es kommt demnach bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand: 31.1.2022).

    Hintergrund: Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z.B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).

    Fraglich ist nun, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt.

    Hierzu stellt das BMF in seinen FAQ "Corona" Folgendes klar:

    • Nein. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ă„rzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG dar.
    • Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) ĂĽber durchgefĂĽhrte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z.B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.
    • Bei Gemeinschaftspraxen fĂĽhrt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

    Nach einer Rundverfügung der OFD Frankfurt a.M. v. 26.10.2021 - S 2245 A - 018 - St 214 ist auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) keine gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 EStG. Dies gelte unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich sei auch die Mithilfe anderer Personen (z.B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen) tätig sei.

    Der Volltext der OFD-Verfügung wird in Kürze in der NWB Datenbank veröffentlicht.

    Quelle: BMF, "Corona" (Steuern), VI. 4. S. 10 f., Stand: 31.1.2022 (il)

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