Einkommensteuer | Mobilitätsprämie (BVL)

    Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) informiert über Geltungsbereich und Ermittlung der Mobilitätsprämie.

    Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent (bzw. 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer – erhöht. Für Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 € / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 €), die regelmäßig keine Steuern zahlen und folglich auch nicht von dieser Erhöhung profitieren, gibt es die neue Mobilitätsprämie.

    Der BVL fĂĽhrt hierzu aus:

    • Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ĂĽberschritten wird. Sie gilt auch fĂĽr wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter HaushaltsfĂĽhrung.
    • Sind alle Voraussetzungen erfĂĽllt, setzt das Finanzamt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerpflichtigen aus. Eine Auszahlung erfolgt immer dann, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 € beträgt.
    • Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich besonders fĂĽr Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen. Denn bei den meisten Auszubildenden liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag und weil sie regelmäßig keine Steuern zahlen, profitieren sie nicht von einer Steuerersparnis fĂĽr den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht.
    • Bei der nicht ganz einfachen Ermittlung der Mobilitätsprämie fĂĽhrt das Finanzamt mehrere Vergleichsberechnungen durch. Zunächst wird die erhöhte Entfernungspauschale berechnet und geprĂĽft, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der allen Arbeitnehmern zusteht, ĂĽbersteigen. AnschlieĂźend wird geprĂĽft, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Im letzten Schritt muss die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag ist fĂĽr die Berechnung der Mobilitätsprämie maĂźgeblich.
    • Steuerpflichtige mĂĽssen die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag kann erstmals in 2022 fĂĽr das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden und gilt als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

    Quelle: BVL, Pressemitteilung Nr. 1/2022 v. 12.1.2022 (RD)

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    • Schönfeld/Plenker, Mobilitätsprämie, Lexikon NWB LAAAH-42429
    • Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter NWB VAAAB-14224
    • Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen NWB BAAAE-61939
    • Seifert, Einkommensteuer/Lohnsteuer: Quartalsreport 3/2021, NWB 51/2021 S. 3823 NWB RAAAH-97239
    • Schmitt, Erhöhte Entfernungspauschale fĂĽr Fernpendler und Mobilitätsprämie fĂĽr Geringverdiener, NWB 10/2021 S. 716 NWB IAAAH-73006
    • KKB/Hechtner, § 105 EStG, 6. Aufl. NWB DAAAH-64689

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