Einkommensteuer | Fahrzeit bei doppelter HaushaltsfĂĽhrung (FG)

    Endriss Newsletter März 2024

    Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 1 K 1448/22 E).

    Sachverhalt: Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er u.a. die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1%-Regelung.

    Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem PKW zurückzulegen.

    Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre.

    Die Richter des FG MĂĽnster wiesen die Klage ab:

    • Die Voraussetzungen einer doppelten HaushaltsfĂĽhrung liegen nicht vor: Vorliegend fallen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander.
    • Beide liegen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten ist, die Strecke arbeitstäglich zurĂĽckzulegen. Hiervon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen.
    • Ausweislich des Google Maps-Routenplaners betragen die Fahrzeit mit dem PKW im Berufsverkehr 50-55 Minuten und auĂźerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten. Da die ĂĽblichen Wegezeiten maĂźgeblich sind, sind zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berĂĽcksichtigen.
    • Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurĂĽckgelegt hat.
    • Tatsächlich hat er sämtliche Fahrten, einschlieĂźlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurĂĽckgelegt.
    • FĂĽr dieses Fahrzeug hat er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner GeschäftsfĂĽhrertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

    Hinweis:

    Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

    Quelle: FG Münster, Newsletter März 2024 (il)

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