Einkommensteuer | Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer (BMF)

    Das BMF hat zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer fĂĽr die elektronische Ăśbermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 23.1.2024 - IV C 5 - S 2295/21/10001 :001 ).

    Hintergrund:

    Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig.

    Das BMF fĂĽhrt hierzu aus:

    • Hat der Arbeitgeber fĂĽr den Arbeitnehmer fĂĽr das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung ĂĽbermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.
    • Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne BegrĂĽndung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht.
    • Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat vgl. § 39 Abs. 3 S. 2 und 4 EStG.
    • Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln vgl. § 39c Abs.1 S. 1 EStG i. V. m. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG.
    • Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber fĂĽr die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens fĂĽr drei Kalendermonate zu Grunde zu legen vgl. § 39c Abs. 1 S. 2 EStG.

    Hinweis

    Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

    Quelle: BMF online (GR); die Nachricht wurde am 25.1.2024 um das Datum des BMF-Schreibens korrigiert, da das BMF das Schreiben erneut veröffentlicht hat.

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