Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:
- Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an.
- § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale ist der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. Aus der Verfassung ergibt sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern darf.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 2.5.2024 (il)
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- Schönfeld/Plenker, Energiepreispauschale, Lexikon NWB HAAAJ-18441
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