Einkommensteuer | Bewirtungskosten nur teilweise absetzbar (FG)

    Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern (FG Köln, Urteil v. 29.4.2021 - 10 K 2648/20; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IX R 54/21).

    Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 € im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie beispielsweise einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.

    Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos:

    • Nach der UrteilsbegrĂĽndung ist die unentgeltliche Ăśberlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug fĂĽhrt.
    • Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.
    • Auch liegt keine bloĂźe Aufmerksamkeit gegenĂĽber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt. Denn es handelt sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

    Hinweis

    Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Az. IX R 54/21 beim BFH geführt.

    Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

    Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 11.10.2021 (JT)

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