Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (BMF)

    Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 2. HS EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der Urteile des BFH v. 7.6.2018 - VI R 13/16 und v. 4.7.2018 - VI R 16/17 hat das BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ein Schreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 13.4.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002).

    Hintergrund: In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die BFH-Urteile v. 11.11.2010 (BStBl 2011 II Seite 383, 386 und 389) sowie BFH, Urteil v. 7.6.2018 (a.a.O.) und BFH, Urteil v. 4.7.2018 (a.a.O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

    Das BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Punkte:

    • Ăśberblick ĂĽber die neuen Regelungen
    • Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG
    • Geldleistung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
    • Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
    • Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung
    • Anwendungszeitraum

    Hinweise: Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1.1.2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 13.4.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, NWB JAAAH-76163 (JT)

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