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Wie beuge ich steuerrechtlichen Ermittlungen vor? Kritsche Sachverhalte frühzeitig erkennen! Das TCMS rückt immer stärker in den Fokus der Unternehmen.
Der Begriff „Tax Compliance“ hat in den letzten Jahren eine prominente Stellung sowohl in den Arbeitsabläufen der Unternehmen, als auch in der steuerlichen Beratung gewonnen. Dies schien anfänglich verwunderlich, hat dieser Bereich auf den ersten Blick doch „lediglich“ die Einhaltung steuerlicher (Mitwirkungs-)Pflichten zum Gegenstand – etwas, das von jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu beherzigen ist (bzw. sein sollte).
Die Komplexität der Thematik „Tax Compliance“ resultiert jedoch aus immer höheren Anforderungen an die Dokumentation steuerlicher Sachverhalte und vermehrten Mitwirkungspflichten (z. B. aktuell im Rahmen der Lizenzschranke oder hinsichtlich der Meldung von An- und Verkäufen ausländischer Gesellschaftsanteile gem. § 138 Abs. 2 AO). Weiterhin stellt der AEAO zu § 153 AO bei der Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige unter anderem auf ein internes Kontrollsystem bzw. Tax Compliance System ab. Hat der Steuerpflichtige ein solches Kontrollsystem eingerichtet, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, welches gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann.
Parallel zu den Anforderungen der Finanzverwaltung hat das IDW am 31.05.2017 den Praxishinweis 1/2016 „Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems [TCMS] gemäß PS 980“ veröffentlicht. Hier werden einzelne Bausteine des TCMS aufgeführt und – zumindest in Ansätzen – konkretisiert. Angesprochen werden