Das sollten Sie ĂĽber das Digitalpaket E-Commerce wissen!

    Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt das JStG 2020 (BGBl 2020 I, S. 3096) für Online-Händler eine immense Änderung dar. Die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen ziehen nicht nur steuerdeklaratorische Folgen nach sich, sondern strahlen u.U. auch auf operative Prozesse und digitale Schnittstellen aus. Erfahren Sie von unseren Dozenten Christian Deák und Alexander Horst alles Wichtige zum Thema Digitalpaket und wer letztlich alles von den Neuregelungen profitieren kann.

    Neue Umsatzsteuer-Regeln für Online-Händler

    Das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I, S. 3096) ist eine der umfassendsten Änderungen der Umsatzsteuer seit vielen Jahren. Einer der Kernpunkte des Jahressteuergesetztes ist die Umsetzung des zweiten Digitalpakets. Die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen ziehen nicht nur steuerdeklaratorische Folgen nach sich, sondern strahlen u.U. auch auf operative Prozesse und digitale Schnittstellen aus. In diesem Beitrag sollen die grundlegenden Änderungen dargestellt werden, wie sie für die Beratung von im Inland ansässigen Online-Händlern von Bedeutung sind.

    Ăśberblick Digitalpaket II

    Durch das zweite Digitalpaket wird das – bei Einführung des Binnenmarktes noch als vorübergehender Status deklarierte und mittlerweile als Standard festgelegte – Bestimmungslandprinzip drastisch aufgewertet. Insbesondere fällt die bis dato gültige Versandhandelsregelung weg, an deren Stelle tritt nunmehr die sog. Fernverkaufsregelung. Damit einher geht die Wandlung des MOSS- in das OSS-Verfahren. Auch die Regelungen zur Einfuhr ändern sich teils grundlegend mit der Einführung eines Import-OSS. Weiterhin sind Plattformanbieter in grundlegender Art und Weise betroffen. Auch für Transportunternehmen ergeben sich mit der Einführung des § 21a UStG drastische Änderungen.

    Die neue Fernverkaufsregelung

    Für innerdeutsche Verkäufe und Versendungen und solche in das Drittlandsgebiet ändert sich in 2021 ebenso wenig wie für den B2B-Bereich (dort erst zum 01.01.2022). Doch für Verkäufe, die aus Deutschland in ein anderes EU-Land an nichtunternehmerische Kunden erfolgen, ist ab dem 01.07.2021 die neue innergemeinschaftliche Fernverkaufsregelung des § 3c Abs. 1 UStG n.F. zu beachten. Dabei kommt es nicht auf den Sitz des Händlers, sondern allein auf Beginn- und Endort der Warenbewegung an. Wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt der Ort der Lieferung am Sitz des Kunden:

    • Beförderung oder Versendung eines Gegenstands (im Rahmen einer Lieferung)
    • durch den Lieferer oder fĂĽr Rechnung des Lieferers
    • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mietgliedstaates oder in die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete
    • Erwerber ist eine Person i.S.d. § 3a Abs. 5 S. 1 oder § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Letz-tere darf die im Zielland gĂĽltige Erwerbsschwelle nicht ĂĽberschritten bzw. auf diese verzichtet haben.

    Es handelt sich also um den „normalen“ Versandhandel an Privatpersonen im EU-Ausland. Lieferschwellen werden schlichtweg abgeschafft. Nur eine Bagatellregelung ist zu berücksichtigen (§ 3c Abs. 4 UStG): Der Ort der Lieferung richtet sich bei sog. „Micro-Unternehmern“ nach § 3 Abs. 6 S. 1 ff. UStG. Ein solcher Unternehmer liegt vor, wenn

    • Er nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig ist und
    • sein Gesamtbetrag der Entgelte i.S.d. § 3a Abs. 5 S. 2 UStG an Personen i.S.d. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG zzgl. der Entgelte fĂĽr innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 10.000 Euro nicht ĂĽbersteigt.

    Beispiel:
    Händler B aus Braunschweig vertreibt bereits seit 2009 über seinen Webshop Kinderspielzeug. Im August 2021 verkauft und versendet er aus seinem Lager in Potsdam ein elektrisches Bobbycar im Wert von 800 € nach Portugal. Er ist kein Micro-Unternehmer i.S.d. § 3c Abs. 4 UStG.

    Gem. § 3c Abs. 1 UStG liegt der Ort der Lieferung in Portugal, damit erbringt Händler B dort eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung, für die er portugiesische Umsatzsteuer (23 %) auszuweisen hat.

    Händler B müsste sich im Beispiel also grds. umsatzsteuerlich in Portugal registrieren lassen und dort seinen Erklärungspflichten nachkommen. Zur Vereinfachung solcher Situationen beinhaltet das zweite Digitalpaket jedoch eine weitere – grundlegende – Änderung:

    One Stop Shop

    Aus der bereits bestehenden MOSS-Regelung wird zum 01.04.2021 die OSS-Regelung. Für Händler B kommt zur Vereinfachung seiner Besteuerung das OSS-Verfahren gem. § 18j UStG in Betracht. Für ihn bedeutet dies, dass er sich nicht in den einzelnen EU-Ländern, in denen seine Kunden ansässig sind, registrieren lassen muss; vielmehr kann er sich unter beim BZSt für das neue Verfahren registrieren. In diesem Rahmen deklariert er gegenüber diesem in welcher Höhe er Fernverkäufe in welche (übrigen) EU-Länder erbracht wurden und entrichtet in einer Summe die ausgerechnete Steuer an das BZSt, damit entfällt seine Registrierungspflicht im Ausland. Beachtlich sind in diesem Zusammen-hang u.a. jedoch folgende hervorzuhebenden Aspekte:

    • Die Teilnahme am OSS-Verfahren i.S.d. § 18j UStG muss einheitlich fĂĽr alle Mitgliedstaaten der EU und alle Umsätze i.S.d. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 UStG erfol-gen (§ 18j Abs. 1 S. 4 UStG).
    • Das OSS-Verfahren ist hinsichtlich der Anzeige von innergem. Fernverkäufen auch dann möglich, wenn der Unternehmer in mehr als einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich (fĂĽr die dortige allgemeine Besteuerung) registriert ist, § 18j Abs. 1 S. 4 HS. 2 UStG.
    • Die Erklärung beim BZSt muss nach dem (Steuer-)Recht desjenigen Landes erfolgen, fĂĽr das die Erklärung getätigt wird – es bleibt also nicht erspart, das USt-Recht des ausländischen Staates zu kennen.
    • Etwaige im Zusammenhang mit dem Fernverkauf anfallende Vorsteuer im Bestim-mungsland kann ausschlieĂźlich im Wege des VorsteuervergĂĽtungsverfahrens zurĂĽckgeholt werden.
    • Die Meldung und Entrichtung der Steuer erfolgt quartalsweise
    • Nach § 14a Abs. 2 S. 2 UStG n.F. mĂĽssen bei Anwendung des OSS-Verfahrens keine Rechnungen mehr ausgestellt werden.

    Fazit:

    Das Digitalpaket II bringt eine gewisse Vereinfachung für Online-Händler mit sich. Insbesondere Händler, die ausschließlich von einem EU-Land aus Ware in ein anderes EU-Land im B2C-Fall verkaufen, profitieren signifikant von den Neuregelungen.

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